Enforcement
Im Rahmen des Enforcements setzt die FINMA bei beaufsichtigten Instituten sowohl die Geschäftsverhaltensregeln wie auch die prudenziellen Regeln durch. Sie geht gegen Akteurinnen und Akteure vor, die ohne die notwendige Bewilligung am Finanzmarkt tätig sind.
Die FINMA setzt Enforcement als sichtbares Durchsetzungsmittel zur Ahndung von Verstössen gegen das Aufsichtsrecht und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ein. Diese Verfahren der FINMA können sich gegen Bewilligungsträgerinnen und -träger und deren Mitarbeitende, gegen unerlaubt tätige Finanzdienstleister sowie gegen sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am schweizerischen Finanzmarkt richten.
Eindrücklich reflektiert wird das Engagement der FINMA für den Schutz der Finanzmarktkunden durch die Tatsache, dass sie im Berichtsjahr 55 Enforcementverfahren abgeschlossen hat. Speziell auch im Bereich der unerlaubten Finanzmarkttätigkeit ging die FINMA vor. Gestützt auf Hinweise aus der Bevölkerung, von Behörden sowie aus ihrer Aufsichtstätigkeit eröffnete sie 463 Abklärungen gegen potenziell unerlaubt tätige Unternehmen und Personen. Hinzu kamen 322 Abklärungen, insbesondere gegen bewilligte Institute sowie im Rahmen der Marktaufsicht. Zum Schutz der Kundinnen und Kunden stellte die FINMA den ordnungsgemässen Zustand wieder her oder leitete weiterführende Verfahren ein. Sie nahm des Weiteren mehr als 300 Einträge auf ihrer Warnliste vor und warnte damit Anlegerinnen und Anleger vor potenziell unerlaubt tätigen Finanzmarktanbietern, was einen Höchstwert darstellt.
Aktuelles zur Thematik Versicherungsvermittler
Seit dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Januar 2024 unterliegen ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhöhten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, so insbesondere bezüglich des guten Rufs und der Gewähr. Sie müssen sich im FINMA-Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler registrieren lassen. Im Berichtsjahr wurde die hohe Anzahl von über 100 Registrierungen nach Intervention der FINMA zurückgezogen oder durch diese abgelehnt. Zudem erstattete die FINMA in 110 Fallkomplexen Strafanzeige aufgrund eines Verdachts auf strafbares Verhalten.
Die meisten abgelehnten Registrierungsgesuche fielen unter eine der folgenden Fallkategorien:
- Vorliegen von relevanten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen Vermögensdelikten oder Urkundendelikten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit
- Vorliegen von Verlustscheinen, insbesondere bei wiederholt auftretenden Verlustscheinen und Verlustscheinen mit hohen Beträgen
- Personen, die materiell inkorrekte oder unvollständige Angaben gemacht oder gefälschte Dokumente vorgelegt hatten
- Personen, die in einer Gewährsprüfung die notwendige Mitwirkung vermissen liessen oder nicht mehr erreichbar waren; bei solchen Konstellationen ergingen meist Nichteintretensverfügungen
- Vermittlerinnen oder Vermittler, die in der Vergangenheit eine Vielzahl von Stornierungen von abgeschlossenen Policen aufwiesen, oder Personen, die in betrügerische Vermittlungen oder Konkurse verwickelt waren
- Versicherungsvermittlungsgesellschaften, die Mitarbeitende ohne die notwendige Registrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingesetzt hatten oder diese – in Missachtung des gesetzlichen Typenzwangs – gleichzeitig gebundene wie auch ungebundene Versicherungsvermittlung betreiben liessen
In der Berichtsperiode erging ein erstes Gerichtsurteil zum Registrierungsgesuch einer Person, die wegen Handels mit Betäubungsmitteln in kleinen Mengen innert kurzer Frist zweimal verurteilt worden war. Die FINMA musste dieser Person auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts die Registrierung gewähren. Das Urteil erging allerdings noch unter altem Recht. Ob das Gericht unter neuem Recht gleich geurteilt hätte und ob die FINMA auch Personen zu registrieren hat, die wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt wurden, bleibt offen.
Die FINMA wird die Gewährspraxis zu den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern weiter schärfen und dabei laufend die Gerichtspraxis mit einbeziehen. Ende 2025 waren mehrere Beschwerden zu abgelehnten Registrierungsgesuchen vor Bundesverwaltungsgericht hängig.
Gewährsfälle und Praxis zur Verzichtserklärung
Im Berichtsjahr führte die FINMA ihre Praxis zur Gewähr weiter. Das Gewährserfordernis setzt sich als Registrierungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzung aus der fachlichen Eignung für die konkret angestrebte Funktion (Fitness) und aus der Integrität (Properness) zusammen. Aufgrund möglicher gewährsrelevanter Sachverhalte prüfte die FINMA das Bewilligungsgesuch einer unabhängigen Vermögensverwalterin vertieft. Die Überprüfung offenbarte schwerwiegende Mängel im Bereich der Geldwäschereibekämpfung, woraufhin die Vermögensverwalterin ihr Bewilligungsgesuch zurückzog und die Abwicklung ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit beantragte. Damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sichergestellt werden konnte, überwachte die FINMA die Abwicklung bis zur vollständigen Einstellung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit.
Die FINMA eröffnete gegen den CEO einer Bank ein Enforcementverfahren, weil bekannt wurde, dass er allenfalls im Rahmen einer früheren Gewährsposition aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hatte. Die Bank suspendierte ihn hiernach und löste das Arbeitsverhältnis auf. Da der CEO ab Zeitpunkt der Suspendierung keine Gewährsfunktion mehr wahrnahm und sich keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängten, schrieb die FINMA das Enforcementverfahren ab. Die aufsichtsrechtlichen Ziele sind sichergestellt, da die FINMA im Falle einer künftigen Anstellung des CEO in einer Gewährsposition oder einer qualifizierten Beteiligung bei einem von der FINMA beaufsichtigten Institut seine Gewähr im konkreten Fall überprüfen wird.
Mängel bei der Geldwäschereibekämpfung einer Bank
Im Berichtsjahr liefen viele Verfahren aufgrund von Mängeln in der Geldwäschereibekämpfung, insbesondere aufgrund einer unklar definierten Risikopolitik oder weil davon abgewichen wurde. Dies betraf mehrere Bankinstitute. Bei einem Institut wurden namentlich Mängel betreffend die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sowie beim Erstatten von Geldwäschereiverdachtsmeldungen festgestellt. Die FINMA fand bei diesem Institut eine mangelhafte Compliance- und Risikokultur vor und ordnete die Erarbeitung eines Konzepts zur Stärkung der Compliance, eine Überprüfung von Geschäftsbeziehungen, die Stärkung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im Risikomanagement- und im Compliancebereich sowie die Einziehung unrechtmässig erzielter Erträge an.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verhaltenspflichten
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 22. Mai 2025 eine Verfügung der FINMA, wonach eine Effektenhändlerin (heute: Wertpapierhaus) und deren Hauptaktionär in schwerer Weise gegen ihre Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht ihren Kundinnen und Kunden gegenüber gemäss damaligem Börsengesetz verstossen haben. In diesem Zusammenhang haben sie auch ihre Organisationspflichten verletzt. Die Effektenhändlerin hatte im Rahmen der Vermögensverwaltung für verschiedene Stiftungen während mehrerer Jahre überdurchschnittlich stark in einen von ihr selbst verwalteten Anlagefonds investiert. Zudem hatte im Stiftungsrat der betroffenen Stiftungen entweder der Hauptaktionär oder eine verbundene Gruppengesellschaft Einsitz. Hingegen hob das Gericht die von der FINMA angeordneten Massnahmen teilweise auf. Der Entscheid war Ende 2025 noch nicht rechtskräftig.
Austausch von Daten zwischen der FINMA und dem Finanzdepartement als Strafbehörde
Die FINMA erstattete gegen eine Bank Strafanzeige und übermittelte in diesem Zusammenhang dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) als Strafverfolgungsbehörde Dokumente, insbesondere die der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfügungen sowie Untersuchungsberichte. Die Bank machte daraufhin geltend, dass ein Grossteil der übermittelten Informationen dem EFD mangels «Notwendigkeit» nicht hätte zugestellt werden dürfen. Mit Urteil vom 13. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die FINMA bei der Dokumentenübermittlung korrekt vorgegangen war. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht die Aufgabe der FINMA, strafrechtliche Bestimmungen anzuwenden und im Detail zu prüfen. Es sei insbesondere auch nicht erforderlich, dass alle einzelnen Daten, welche die FINMA dem EFD bekannt gibt, sich im Ergebnis als unverzichtbar herausstellen.
Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Sanktions- und Sperrmassnahmen
Die FINMA und das SECO sind verantwortlich für die Durchsetzung und Umsetzung von international verhängten Sanktionen in der Schweiz, wobei das SECO für den Vollzug der Sanktionen zuständig ist und die FINMA ihre Erwartungen an ein effektives Sanktionsmanagement definiert und durchsetzt. Aufgrund der zunehmenden Zahl von Sanktionen und Sperrmassnahmen sowohl in der Schweiz als auch auf supranationaler und internationaler Ebene sind die Beaufsichtigten einem höheren Risiko hinsichtlich der Einhaltung solcher Sanktionsregelungen ausgesetzt. Besonders betroffen sind Bankinstitute, die Vermögensverwaltungsgeschäfte für ausländische Kundinnen und Kunden tätigen. Die Umsetzung dieser zahlreichen Arten von Sanktionen ist eine komplexe Aufgabe, zu deren Erfüllung die Beaufsichtigten jedoch verpflichtet sind. Eines der grössten Risiken besteht in der Umgehung der verschiedenen Sanktionsregelungen. Die Folgen potenzieller Verstösse sind nach wie vor gravierend und können für Beaufsichtigte erhebliche Auswirkungen haben. Ihre Tätigkeit kann je nach der nicht eingehaltenen Regelung anschliessend teilweise oder vollständig behindert werden.
Im Berichtsjahr prüfte die FINMA insbesondere die Angemessenheit von Kontrollen und Prozessen, Ressourcen, Ausbildung, Kultur, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Meldepflicht sowie die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Wo nötig, ergriff die FINMA die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen, um die Rechtsordnung wiederherzustellen.
Amtshilfe in Enforcementverfahren
Wie in den Vorjahren hat die FINMA Amtshilfe in internationalen Enforcementverfahren geleistet. Die Anzahl Amtshilfegesuche ausländischer Behörden an die FINMA pro Jahr ist stabil und konstant hoch. Die grosse Menge der Gesuche betrifft insbesondere Fit-und-Proper-Anfragen zu Gewährsträgern sowie Informationsersuchen im Zusammenhang mit ausländischen Marktmissbrauchsuntersuchungen (Insiderdelikte, Marktmanipulation). In kleinerer Zahl hat die FINMA selbst Amtshilfeersuche an ausländische Behörden gestellt.
Unerlaubte Tätigkeit im Finanzmarkt
Im Berichtsjahr führte die FINMA insgesamt 40 Verfahren gegen juristische und natürliche Personen, die unerlaubt im Finanzmarkt tätig waren. Davon wurden 14 Verfahren abgeschlossen, wobei Kundengelder in der Höhe von rund 94 Millionen Franken betroffen waren. Die FINMA verfügte 11 öffentliche Unterlassungsanweisungen gegen natürliche Personen. In der veröffentlichten Sammlung ihrer Enforcemententscheide findet sich auch die Kasuistik zu den unerlaubt tätigen Finanzmarktanbietern.