Recovery und Resolution
Die FINMA beurteilt jährlich die Stabilisierungs- und Notfallpläne der systemrelevanten Banken und fordert von diesen wo nötig Verbesserungen ein. Das revidierte Versicherungsaufsichtsrecht verpflichtet zudem gewisse Versicherungen zur Einreichung von Stabilisierungsplänen. Die FINMA wird diese ab der Eingabe 2026 formell beurteilen. Weiterhin beurteilt die FINMA auch die Stabilisierungsplanung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen. Diese Aktivitäten leisten einen wichtigen Beitrag zur Finanzstabilität.
Im Berichtsjahr beurteilte die FINMA den Stabilisierungsplan und den Ende 2024 eingereichten Notfallplan der systemrelevanten Bank UBS erstmals seit dem Zusammenschluss mit der CS wieder formell. Während der Stabilisierungsplan genehmigt werden konnte, wurde bezüglich Notfallplan festgestellt, dass dieser zwar weitgehend den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, aber die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems noch nicht genügend berücksichtigt. Bei den inland-orientierten systemrelevanten Banken konnte die FINMA die Stabilisierungspläne ebenfalls genehmigen. Auch die Ende 2024 eingereichten Notfallpläne dieser Institute wurden von der FINMA beurteilt und erfüllen mit Ausnahme desjenigen der PostFinance die geltenden Anforderungen. Die Versicherungsgruppen mussten ihre Stabilisierungspläne 2025 erstmals obligatorisch der FINMA zur Durchsicht einreichen. Ab der Eingabe 2026 wird die FINMA diese Pläne formell beurteilen. Bei den systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen SIX SIS AG und SIX x-clear AG konnte die FINMA die Stabilisierungspläne im Berichtsjahr 2025 erneut genehmigen.
Wesentliche Entwicklungen bei der Recovery- und Resolution-Planung der UBS
Als international tätige systemrelevante Bank muss die UBS bei der Krisenplanung besondere Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Stabilisierungsplanung, die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe sowie die Notfallplanung.
Die FINMA beurteilte und genehmigte den 2025 eingereichten Stabilisierungsplan der UBS erstmals wieder formell, nachdem sie diesen Prozess in den beiden Vorjahren aufgrund der laufenden CS-Integration ausgesetzt hatte. In der Zwischenzeit integrierte die UBS die früheren CS-Aktivitäten vollständig in ihren Stabilisierungsplan und entwickelte diesen wesentlich weiter. Dabei setzte sie die neuen Beurteilungskriterien der FINMA weitgehend um und arbeitete die Lehren aus der CS-Krise ein.
Um die UBS bei drohender Insolvenz abwickeln zu können, erarbeitet die FINMA einen Abwicklungsplan. Ausserdem beurteilt die FINMA jährlich die Sanier- und Liquidierbarkeit der Grossbank, die sogenannte Abwicklungsfähigkeit. Die UBS erzielte im Berichtsjahr in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit erneut Fortschritte, und die FINMA erachtet eine Sanierung im Krisenfall weiterhin als realisierbar.
Im Einklang mit internationaler Praxis strebt die FINMA darüber hinaus eine Erweiterung der Optionen zur Abwicklung der UBS an. Es geht dabei konkret um die beiden alternativen Optionen eines Verkaufs der ganzen UBS-Gruppe sowie eines solventen Marktaustritts durch Verkäufe oder die solvente Abwicklung einzelner Geschäftsteile. Um bei einem solventen Marktaustritt die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen sicherzustellen, muss der Notfallplan stärker in den Abwicklungsplan integriert werden. Diese Stossrichtungen decken sich mit den Eckwerten des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes, die unter anderem auf ein flexibleres, rechtssicher anwendbares Kriseninstrumentarium abzielen.
Der Ende 2024 eingereichte Notfallplan der UBS entsprach weitgehend den geltenden gesetzlichen Anforderungen. Die UBS konsolidierte ihren Notfallplan mit demjenigen der CS und begann damit, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Notfallplan stärker in den gruppenweiten Abwicklungsplan integriert werden kann. In seiner derzeitigen Fassung kann der Notfallplan der UBS allerdings noch nicht sicherstellen, dass neben der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen auch die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems genügend berücksichtigt werden. Die FINMA beurteilte daher den Notfallplan als vorläufig nicht umsetzbar. Die UBS muss die oben erwähnten alternativen Abwicklungsoptionen weiter operationalisieren und ihren Notfallplan darauf ausrichten. Gleichzeitig muss der geltende Rechtsrahmen im Sinne der in den Eckwerten des Bundesrates definierten «Stossrichtung Kriseninstrumentarium erweitern» weiterentwickelt werden.
Stabilisierungs-, Notfall- und Abwicklungsplanung inlandorientierter systemrelevanter Banken
Die FINMA beurteilte die 2025 eingereichten Stabilisierungspläne der drei inlandorientierten systemrelevanten Banken PostFinance, Raiffeisen und Zürcher Kantonalbank erstmals basierend auf ihrem überarbeiteten Kriterienkatalog. Dieser berücksichtigt die Lehren aus der CS-Krise und legt den Fokus unter anderem auf strengere Szenarioanalysen, eine konservativere Kalibrierung von Stabilisierungsmassnahmen und die Entwicklung von Kommunikationskonzepten. Im Rahmen ihrer Beurteilung kam die FINMA zum Schluss, dass alle drei Banken die überarbeiteten Kriterien weitgehend umgesetzt und ihre Stabilisierungspläne gegenüber den Vorjahren weiter verbessert haben. Auf dieser Basis genehmigte die FINMA alle drei Stabilisierungspläne.
Die Notfallpläne müssen laufend verbessert werden und die Lehren aus der CS-Krise reflektieren. Dazu gehört auch eine Erweiterung der Abwicklungsoptionen. Neben der Weiterführung im Rahmen einer Sanierung muss als Alternativstrategie auch ein solventer Marktaustritt auf der Planungsebene vorbereitet werden. Die 2024 eingereichten Notfallpläne der Zürcher Kantonalbank und der Raiffeisen entsprachen weiterhin den gesetzlichen Anforderungen. Die FINMA bewertete den Notfallplan der PostFinance dagegen wiederum als nicht umsetzbar. Die PostFinance erfüllte die Anforderungen hinsichtlich zusätzlicher verlustabsorbierender Mittel nicht (Rekapitalisierungskapazität), verpflichtete sich aber zu deren Aufbau bis Ende 2025. Des Weiteren muss die PostFinance ihre Alternativstrategie nochmals konkretisieren.
Stabilisierungs- und Auflösungsplanung für Versicherungen
Im Jahr 2025 war die Erstellung eines Stabilisierungsplans für die sieben Schweizer Versicherungsgruppen und -konglomerate Swiss Re AG, Zurich Insurance Group AG, Swiss Life Holding AG, Helvetia Holding AG, Baloise Holding AG, Schweizerische Mobiliar Holding AG und SIEP Holding AG erstmals seit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsrechts obligatorisch. Die FINMA gab den Versicherungsgruppen zu den eingereichten Stabilisierungsplänen eine detaillierte Rückmeldung. Ab 2026 beurteilt sie diese Pläne formell.
Daneben reichten die von der FINMA als wirtschaftlich bedeutend eingestuften Versicherungsunternehmen erste Stabilisierungspläne auf freiwilliger Basis ein. Ab 2026 ist die Erstellung dieser Pläne für diese Versicherungsunternehmen obligatorisch.
Die FINMA intensivierte im Berichtsjahr den Branchendialog mit dem Schweizerischen Versicherungsverband. Eine Arbeitsgruppe wurde aufgesetzt, um Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Stabilisierungspläne der Versicherungsgruppen und wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen zu klären.
Zur weiteren Stärkung der Stabilität des Schweizer Versicherungssektors initiierte die FINMA Vorarbeiten zur Erstellung von Auflösungsplänen für die drei Schweizer Versicherungsgruppen Swiss Re AG, Zurich Insurance Group AG und Swiss Life Holding AG. Im Einklang mit diesen Bestrebungen meldete sie diese Versicherungsgruppen dem Financial Stability Board (FSB) für dessen Liste mit Versicherungsunternehmen, deren Auflösungspläne den FSB-Standards bezüglich Krisenvorbereitung und -management (FSB Key Attributes) unterliegen.
Stabilisierungsplanung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen
Die FINMA beurteilte 2025 erneut die Stabilisierungsplanung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) SIX SIS AG und SIX x-clear AG. Dabei geht es gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) insgesamt um drei verschiedene Pläne, die von jeder der beiden FMI einzureichen sind: Stabilisierungsplan, Rekapitalisierungsplan und Auflösungsplan.
Im Rahmen ihrer Beurteilung der Stabilisierungsplanung der SIX SIS AG und der SIX x-clear AG kam die FINMA zum Schluss, die eingereichten Stabilisierungspläne beider Institute zu genehmigen. Ausserdem erachtete die FINMA die Anforderungen an die Auflösungs- und Rekapitalisierungspläne beider Institute als erfüllt. Inhaltlich müssen die FMI insbesondere aufzeigen, wie sie ihre Clearing-, Settlement- und Verwahrungsdienstleistungen auch in sehr schweren Krisenszenarien weiterführen können. Einerseits können sie ihren Teilnehmern dafür in einer Krise höhere Anforderungen an beizubringende Sicherheiten sowie Nachschusspflichten auferlegen. Andererseits müssen die FMI über eigens für den Krisenfall reservierte zusätzliche Kapitalpolster verfügen.
Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden
Die FINMA organisierte im Berichtsjahr als Heimaufsichtsbehörde erneut die Treffen der Crisis Management Groups (CMGs) für die global systemrelevante Bank UBS, die systemisch bedeutsame zentrale Gegenpartei SIX x-clear und die international tätigen Versicherungsgruppen Zurich Insurance Group, Swiss Re, Swiss Life, Baloise und Helvetia. Zudem pflegte sie einen intensiven bilateralen Austausch mit ausländischen Behörden, die für Krisenmanagement und Abwicklung zuständig sind. Sie führte Fachgespräche mit der Bank of England (BoE), der Prudential Regulation Authority (PRA), dem Single Resolution Board (SRB) sowie mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank (EZB SSM).
Überdies nahm die FINMA am DACH-Treffen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Österreichischen Zentralbank (OeNB) teil, an dem sie sich mit den Abwicklungsbehörden aus Deutschland, Österreich und Liechtenstein über Fachthemen austauschte. Auch empfing die FINMA im Berichtsjahr Vertreterinnen und Vertreter von Behörden aus dem asiatischen Raum.
Als Mitglied der Resolution Steering Group (ReSG) des Financial Stability Board (FSB) nahm die FINMA im Berichtsjahr an vier Sitzungen teil, wobei Initiativen zur Verbesserung der Krisenvorbereitung von systemrelevanten Banken besprochen wurden. Im Rahmen dieses Mandats engagieren sich Mitarbeitende der FINMA auch in behördenübergreifenden Arbeitsgruppen. Die FINMA bringt dabei ihre Erfahrungen mit Liquiditätsmassnahmen und Behördenkoordination in Bankenkrisen aus der Bewältigung der CS-Krise ein.
Analyse des Destabilisierungspotenzials von nicht systemrelevanten Banken
Am 1. Januar 2023 trat mit Art. 28a BankG eine Spezialbestimmung für die Sanierung von Kantonalbanken in Kraft. Die Bestimmung bezweckt, dass in einer allfälligen Abwicklung (Sanierungsverfahren) den Besonderheiten von Kantonalbanken und der Rolle der Kantone als deren (Haupt-)Eigner Rechnung getragen wird. Die FINMA muss demnach den betroffenen Kanton bei Insolvenzgefahr einer Kantonalbank ohne Verzug informieren und ihn bei der Ausarbeitung des Sanierungsplans konsultieren.
Damit die FINMA im Anwendungsfall ihrer Pflicht nachkommen kann, muss sie die dazu erforderlichen Grundlagenarbeiten durchführen. So kann sie die Umsetzung der Spezialbestimmungen vorbereiten und allfällige Hindernisse ermitteln. Zu diesem Zweck kontaktierte die FINMA 2025 alle nicht systemrelevanten Kantonalbanken und erhob die notwendigen Informationen. Diese qualitative Analyse der Kantonalbanken wurde mit einer quantitativen Analyse von mittleren Banken ergänzt, um das Destabilisierungspotenzial von nicht systemrelevanten Banken zu eruieren.
Konkurseröffnung über das Fintech Start-up SWISS4.0 SA
Die FINMA eröffnete am 4. März 2025 den Konkurs über die SWISS4.0 SA. Es handelte sich dabei um ein Start-up mit einer Fintech-Bewilligung. Die FINMA eröffnete den Konkurs, da für das Institut die begründete Besorgnis der Überschuldung sowie ernsthafter Liquiditätsprobleme bestand. Der Kollokationsplan wurde im Oktober publiziert und führt Forderungen in der Höhe von rund 19 Millionen Franken auf. Die Ansprüche der rund 250 Kundinnen und Kunden der SWISS4.0 SA in Liquidation sind in der 3. Konkursklasse kolloziert, da sie weder privilegiert noch durch die Einlagensicherung geschützt sind. Das Hauptaktivum der Konkursmasse der SWISS4.0 SA in Liquidation, die Software SwissCore, konnte zu einem Preis von 1,25 Millionen Franken verkauft werden.
Entwicklungen bei laufenden Verfahren
Nach Konkursanordnung hat die FINMA bei den nachfolgend aufgeführten Verfahren jeweils einen Konkursliquidator eingesetzt. Dieser untersteht ihrer Aufsicht und erstattet ihr regelmässig Bericht. Zum bisherigen Verlauf der Konkursverfahren siehe die bisherigen Jahresberichte sowie die auf der FINMA-Website publizierten Meldungen betreffend die jeweiligen Verfahren.
Im Konkursverfahren FlowBank SA in Liquidation publizierte die Konkursliquidatorin im Februar 2025 einen ersten Kollokationsplan. Im April 2025 erfolgte eine erste vorläufige Abschlagszahlung in der Höhe von 60 Prozent der kollozierten Drittklassforderungen. Im Dezember 2025 wurde den Gläubigerinnen und Gläubigern eine weitere provisorische Abschlagszahlung von zehn Prozent mitgeteilt, nachdem im Oktober ein zweiter Kollokationsplan publiziert worden war. Die Bankgeschäfte im Rahmen der Liquidation wurden per Ende Juni 2025 eingestellt. Seitdem wird die Übertragung der verbleibenden Barguthaben und Wertpapiere manuell abgewickelt.
Die Konkursmasse der Banque Privée Espírito Santo SA in Liquidation war per Ende 2025 in zehn Verfahren involviert. Als Teil einer Finanzgruppe stellt für die Konkursitin die Behandlung der Forderungen zwischen den verschiedenen Gruppengesellschaften ein zentrales Element in der Konkursliquidation dar. Trotz der Verwertung von Aktiven sowie des Zuflusses von Mitteln konnte im Berichtsjahr keine provisorische Abschlagszahlung erfolgen.
Im Verfahren der Bank Hottinger & Cie AG in Liquidation erhielten die Gläubigerinnen und Gläubiger im Berichtsjahr eine dritte Abschlagszahlung. Zudem konnten die Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Aufteilung von vereinnahmten Versicherungsleistungen erfolgreich abgeschlossen werden. Das Obergericht das Kantons Zürich wies die Berufung eines ehemaligen Bankkunden in einer Kollokationsstreitigkeit ab. Mangels Beschwerde an das Bundesgericht erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Durch die Verwertung von als Kreditsicherheiten verpfändeten Wertschriften konnten ausstehende Kredite in erheblichem Umfang zurückgeführt werden. Mit Bezug auf Vermögenswerte im Umfang von rund 50 Millionen Franken, die seit Jahren wegen verschiedener straf- und zivilrechtlicher Verfahren blockiert waren, konnte nach längeren Verhandlungen ein Vergleich erreicht werden. Die Gläubigerinnen und Gläubiger stimmten diesem Vergleich zu. Dies wird es erlauben, ihnen eine vierte Abschlagszahlung auszurichten.
Im Verfahren Lehman Brothers Finance AG in Liquidation urteilte das Obergericht Zürich im Jahr 2025 über die verbleibende Kollokationsklage. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vor dem Schweizerischen Bundesgericht pendent. Bei der Verwertung von illiquiden Vermögenswerten wurden Fortschritte erzielt. Die Ausschüttungsquote auf kollozierte Drittklassforderungen lag unverändert bei 67,83 Prozent.
Inkrafttreten der Insolvenzverordnung FINMA
Am 1. Oktober 2025 trat die Insolvenzverordnung FINMA (InsV-FINMA) in Kraft. Sie konkretisiert das in den einschlägigen Finanzmarktgesetzen vorgesehene Sanierungs- und Konkursverfahren für die jeweiligen Unterstellten und tritt an Stelle der drei bisherigen Insolvenzverordnungen für Versicherungen (Versicherungskonkursverordnung-FINMA; VKV-FINMA), Banken (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA; BIV-FINMA) sowie kollektive Kapitalanlagen (Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA; KAKV-FINMA), die entsprechend aufgehoben wurden. Das Vorhaben war nicht kontrovers und wurde in der durchgeführten öffentlichen Anhörung grundsätzlich begrüsst.
Zusammenarbeit mit nationalen Behörden im Bereich Finanzstabilität
Die FINMA organisierte im Rahmen ihres Mandats die behördlichen Austausche mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (SIF und EFV) und der SNB im Ausschuss Finanzkrisen (AF). Der AF traf sich 2025 zu vier regulären Sitzungen. Das dem AF übergeordnete Lenkungsgremium tagte Ende Jahr und nahm die Arbeiten des AF und dessen Planung für das Jahr 2026 zur Kenntnis.